Hausordnung

0.

Allgemeine Grundsätze

0.1. 

Erfolgreiche Arbeit und gutes Zusammenleben in unserer Schule setzen voraus:

  • gegenseitige Rücksichtnahme
  • Anerkennung der Rechte des anderen
  • Einhaltung der Pflichten gegenüber der Gemeinschaft
  • aktives soziales Verhalten
  • schonende Behandlung des privaten und gemeinschaftlichen Eigentums
  • Ersatzleistungen bei schuldhafter Beschädigung
  • sparsamen Umgang mit Energie

0.2. 

Jeder Schüler/jede Schülerin hat die Anweisung jeder Lehrkraft des Auguste-Pattberg-Gymnasiums zu befolgen.

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Verhalten während des Schulalltags

1.1. Unterrichtsbeginn

Ab 7:35 Uhr können die Schüler/innen in ihre Klassenräume gehen. Vorher stehen die Aufenthaltsräume offen. Das Erdgeschoss wird ab 7:10 Uhr durch eine Lehrkraft beaufsichtigt.
Nach dem Gong zu Beginn der Unterrichtsstunden erwarten die Schüler/innen ihre Lehrkraft im Klassenzimmer auf ihren Plätzen, um möglichst rasch und konzentriert den Unterricht beginnen zu können.
Ist fünf Minuten nach dem Gong noch keine Lehrkraft in der Klasse, so meldet dies ein(e) Klassensprecher(in) im Lehrerzimmer bzw. im Sekretariat.

1.2. Kleine Pause und zweite große Pause

Während dieser Pausen bleiben die Schüler/innen in ihrem jeweiligen Unterrichtsbereich.

1.3. Erste große Pause

Zu Beginn der ersten großen Pause begeben sich alle Schülerinnen und Schüler bis zur Kursstufe zur aktiven Erholung umgehend auf den Schulhof oder in die Neue bzw. Alte Aula. Der Aufenthalt in den Klassenräumen ist nur den Klassenordnern gestattet, die auf die sich dort befindenden Schulsachen Acht geben. Bis auf das Abstellen der Schulsachen zu Beginn der Pause ist der Aufenthalt in den Gängen und in den Klassenzimmern untersagt. Das Herumtollen auf den Gängen ist ebenfalls verboten.

1.4. Sauberkeit

Papier und Abfälle gehören in die dafür vorgesehenen Behälter. Beseitigt auch mal Abfall, den ihr nicht selbst weggeworfen habt (aktives soziales Verhalten).

1.5. Einschränkungen

1.5.1. 

Bewegungsspiele sind im Schulhaus nur unter Aufsicht einer Lehrkraft erlaubt (Unfallgefahr!).

1.5.2. 

Da Schneeballwerfen sehr gefährlich sein kann, muss es unterbleiben.

1.5.3. 

Niemand darf sich auf den Fensterbrettern aufhalten, damit Unfälle und Beschädigungen vermieden werden.

1.5.4. 

Kaugummikauen ist im Schulgebäude nicht gestattet.

1.5.5. 

Im Schulbereich darf kein Alkohol getrunken werden (Ausnahme: Schulfeiern nach besonderer Regelung).

1.5.6. Landesnichtraucherschutzgesetz vom 1.8.2007:

(1) In Schulgebäuden und auf Schulgeländen sowie bei Schulveranstaltungen ist das Rauchen untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Gesamtlehrerkonferenz mit Zustimmung der Schulkonferenz und nach Anhörung des Elternbeirats und der Schülermitverantwortung für volljährige Schüler ab Klasse 11 sowie für dort tätige Lehrkräfte Raucherzonen außerhalb von Schulgebäuden im Außenbereich des Schulgeländes jeweils für ein Schuljahr zulassen, wenn und soweit die Belange des Nichtraucherschutzes dadurch nicht beeinträchtigt werden.

1.5.7. 

Der Gebrauch elektronischer Kommunikations- und Unterhaltungsmedien (insbesondere Smartphone, Tablet, Laptop) ist während des Unterrichts nicht gestattet. Ausnahmen regelt die unterrichtende Lehrkraft. Sofern eigene Geräte mitgeführt werden, sind diese ausgeschaltet aufzubewahren. Ihr Mitführen während Klassenarbeiten oder Prüfungen gilt als Täuschungshandlung. Während der großen Pausen und in der unterrichtsfreien Zeit ist die Medienbenutzung (s.o.) nur im Pausenhof gestattet. Bild- oder Tonaufzeichnungen unterliegen den rechtlichen Bestimmungen und dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nicht angefertigt oder gar ins Internet gestellt werden, da dies einen Straftatbestand erfüllt. Schüler und Schülerinnen der Kursstufe dürfen ihre Kommunikations- und Unterhaltungsmedien in den Hohlstunden in der Neuen Aula und in durch die Schulleitung zugewiesenen Räumen benutzen.

1.5.8. 

Gefährliche schulfremde Gegenstände dürfen nicht mitgebracht werden.

1.5.9. 

Essen und Trinken ist nur in den Pausen gestattet, außer bei besonderen Anlässen.

1.5.10. 

Insbesondere an Tagen, an denen die Schülerinnen und Schüler Sportunterricht haben, sollten sie keine Wertsachen bzw. dem Schulbesuch nicht unmittelbar dienende Gegenstände mitbringen, da diese nicht von der Schule sicher verwahrt werden können bzw. die Schule dafür keine Verantwortung übernimmt.

1.6. Verlassen des Schulgebäudes und des Schulbereichs

1.6.1. 

In Frei- oder Zwischenstunden begeben sich die Schüler/innen in die Aufenthaltsräume, sofern sie nicht in ihren Klassenzimmern beaufsichtigt werden, und verhalten sich ruhig, damit kein Unterricht gestört wird.

1.6.2. 

Das Schulgelände darf während der Unterrichtszeit grundsätzlich nicht verlassen werden. In Freistunden und der Mensapause darf der Schüler/ die Schülerin das Schulgelände mit mitgeführter Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten verlassen. Wer das Schulgelände (vgl. 2.3.2.) unerlaubt verlässt, verliert seinen Versicherungsschutz und muss mit einer Schulstrafe rechnen, da er sich der gesetzlich vorgeschriebenen Aufsicht seitens der Schule vorsätzlich entzieht.

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Regelungen für einzelne Schulbereiche

2.1. Unterrichtsräume

2.1.1. 

Gestaltet euer Klassenzimmer und haltet es sauber; es ist die Visitenkarte eurer Klasse. Die Ausstattung der Schule ist teuer; achtet auch deshalb auf eure Tische, Stühle, Schwämme usw. Jeder Schüler/jede Schülerin ist verpflichtet Schäden sofort zu melden (vgl. 0.1. Schadensersatz).

2.1.2. 

Nach Unterrichtsschluss sind die Stühle im Klassenzimmer hochzustellen, um dem Reinigungspersonal die Arbeit nicht zu erschweren. Die Lehrkraft der letzten Unterrichtsstunde verlässt als letzte das Klassenzimmer und achtet darauf, dass die Fenster geschlossen sind und das Licht ausgeschaltet ist.

2.1.3. 

Fachräume dürfen erst mit der Lehrkraft betreten werden.
Vor dem Läuten zum Sportunterricht können die Taschen vor den Eisentüren oberhalb der Umkleideräume abgestellt werden. Der Umkleidebereich einschließlich des Fechtkellers ist während der ersten großen Pause nicht zu betreten.

2.2. Toiletten

Toiletten sind keine Aufenthaltsräume. Achtet hier im Interesse aller auf besondere Sauberkeit.

2.3. Gänge und Treppen, Pausengelände

2.3.1. 

Wer durch Gänge rast, die Treppen hinunterstürzt, gefährdet sich und andere. Auch in der Schule gilt Rechtsverkehr.

2.3.2. 

Als Pausengelände gelten der Schulhof – gekennzeichnet durch gepflasterte Flächen zur Heidelberger Straße hin -, das Erdgeschoss und bei trockenem Wetter die Rasenflächen, nicht jedoch die Abfahrtswege und die Kfz-Abstellplätze, Sporthallen und ihre Zugänge ab Neue Aula.

2.3.3. 

Der Gehweg entlang der Heidelberger Straße und die Bushaltestelle gehören nicht zum Schulbereich.

2.4. Fahrradabstellraum

2.4.1. 

Schüler/innen, die mit dem Fahrrad zur Schule fahren, stellen ihr Rad in die Fahrradständer im Abstellraum.

2.4.2. 

Der Fahrradabstellraum darf nur zum Einstellen und Abholen der Fahrräder betreten werden bzw. als Zugang vom Parkplatz.

2.4.3. 

Die Fahrräder werden auf eigene Gefahr und Haftung abgestellt (Fahrradzusatzversicherung!).

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Aufgaben einzelner Schüler/innen

3.1. Klassenordner/innen

Die Klassenordner/innen haben die Aufgabe, zum Unterrichtsbeginn für saubere Tafeln und einen Schwamm zu sorgen. Ferner haben sie darauf zu achten, dass der Unterrichtsraum in sauberem Zustand verlassen wird.

Während der großen Pause bleiben die Klassenordner im Klassenzimmer, achten aufangemessene Lüftung (Stoßlüftung) und löschen das Licht.

3.2. Tagebuchordner/innen

Das Klassentagebuch wird von der Lehrkraft der ersten Stunde mitgebracht. Der Tagebuchordner/die Tagebuchordnerin achtet darauf, dass es in jeder Unterrichtsstunde vorliegt und alle Eintragungen erfolgen. Die Lehrkraft der letzten Stunde nimmt es mit und stellt es in das Regal im Lehrerzimmer.

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Teilnahmepflicht und Schulversäumnisse (Gemäß Schulbesuchsverordnung vom 21.März 1982 und Ergänzungen)

4.1. Teilnahmepflicht

Jeder Schüler/jede Schülerin ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulbesuchsverordnung einzuhalten.

4.2. Verhinderung der Teilnahme

Ist ein Schüler/eine Schülerin aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Im Fall fernmündlicher oder elektronischer Verständigung ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

4.3. Befreiung vom Unterricht

Von der Teilnahme am Unterricht oder von sonstigen verbindlichen Veranstaltungen können Schüler/Schülerinnen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen befreit werden (z.B. .Sportunterricht). Befreiung wird nur auf rechtzeitigen und begründeten Antrag gewährt. Zuständig sind für: 

  • eine Unterrichts(doppel)stunde: Fachlehrer/in, 
  • sonstige verbindliche Schulveranstaltung: Klassenlehrer/in bzw. Tutor/in,
  • in übrigen Fällen: Schulleitung

4.4. Beurlaubung

Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen (Heilkur, Lehrgang oder Wettbewerb, wichtiger persönlicher Grund) und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten oder des volljährigen Schülers/der volljährigen Schülerin möglich. 

Zuständig für die Entscheidung sind Klassenlehrer/in oder Tutor/in bei bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen, sonst die Schulleitung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterrichtsstoff nachgeholt wird.